ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR AGENTURLEISTUNGEN

1. Geltungsbereich

Unsere Auftragungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers unsere Beratungsleistungen vorbehaltlos ausführen.

2. Umfang und Ausführung des Vertrages

Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung und Durchführung von Kommunikations-beratungsleistungen einschließlich Nebenleistungen. Das Erreichen bestimmter Ziele oder eines bestimmten Erfolges ist durch die Agentur nicht geschuldet. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt dies auch in den Fällen, in denen zur Bestimmung der Beratungsleistungen die vom Auftraggeber erstrebten Ziele zwischen den Parteien definiert wurden.

Die Agentur ist berechtigt, sich für die Durchführung des Auftrages dritter, ausreichend qualifizierter Personen zu bedienen.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen und die Agentur über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, zu informieren.

Kommt der Auftraggeber seinen ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen gegenüber der Agentur nicht bzw. nicht in der geschuldeten Art, Weise und Umfang nach, ist diese berechtigt, dem Auftraggeber zur Erbringung der gebotenen Mitwirkungshandlungen eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

4. Kundengespräche

Die Agentur übernimmt die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Kundengesprächen. Der Inhalt der Protokolle (z. B. Konferenzberichte) ist für den Auftraggeber und die Agentur verbindlich, sofern ihm nicht spätestens eine Woche nach Eingang beim Auftraggeber schriftlich widersprochen wurde.

5. Geheimhaltungspflicht

Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr während des Auftrages zur Kenntnis gelangten Tatsachen vertraulich zu behandeln, es sei denn, der Auftraggeber hat sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

6. Haftung

Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Agentur schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist auch diese Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist etwaiger Schadenersatzansprüche beträgt 12 Monate.

7. Rechte

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, aber unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht, die Beratungsleistungen der Agentur im Rahmen und für Zwecke dieses Vertrages zu nutzen. Die Agentur behält sich hinsichtlich jeglicher von ihr entwickelten Ideen, Vorschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstige Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart wurde. Vor ihrer Weitergabe oder sonstigen Nutzung an bzw. durch Dritte bedarf der Auftraggeber ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur. Rechte Dritter (z. B. Warenzeichenrechte, Rechte am Bild, Ton, Wort, etc.) werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie weitergehender individueller Vereinbarungen mit dem Rechteinhaber an den Auftraggeber übertragen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Beschränkungen gesetzlicher und/oder vertraglicher Art im vollen Umfang zu beachten. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber in vollem Umgang zum Schadenersatz sowohl gegenüber der Agentur als auch gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet.

8. Vergütung

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, versteht sich die vereinbarte Vergütung zzgl. Auslagen, Kosten etc. zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Die vereinbarte Vergütung versteht sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zzgl. anfallender Fremdkosten, die unmittelbar von dem Auftraggeber gegenüber dem Dritten zu tragen sind.

Übernimmt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers und aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung die Vorfinanzierung von Fremdleistungen und Auslagen, so ist der Agentur eine technische Betriebskostenpauschale (i.d.R. 7,5 % des Wertes) zu gewähren, ferner sind 30 % der veranschlagten und genehmigten Fremdkosten vorab fällig.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

9. Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber ist, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, verpflichtet, 50% der kalkulierten Fremd- und Agenturkosten nach Auftragserteilung als Vorauszahlung an die Agentur gegen entsprechende Rechnungslegung zu leisten.

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt der schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

11. Abbruch der Arbeiten

Wird ein Projekt ohne Verschulden der Agentur durch den Auftraggeber vorzeitig beendet oder abgebrochen oder durch die Agentur der Auftrag aus wichtigem Grund gekündigt, so ist die Agentur berechtigt, ihre bis dahin erbrachten Tätigkeiten einschließlich sämtlicher bereits entstandener sowie bereits unwiderruflich veranlasster Aufwendungen abzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur sämtlichen durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat die Agentur Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, sie muss sich jedoch hierbei das anrechnen lassen, was sie durch die Nichtausführung der Leistungen an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Sollten die Regelungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen teilweise oder insgesamt unwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder lückenhaften Regelungen durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem beabsichtigten Willen der Parteien unter Berücksichtigung der gewünschten wirtschaftlichen Folgen möglichst nahe kommt.

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